Öffentlicher dienst förderliche zeiten

Entgelt / 3.4.2.5 Berücksichtigung förderlicher Zeiten

Die Zeiten für die Eingruppierung bei Neueinstellung orientieren sich an den Stufenlaufzeiten. In dem TVöD-V auf der VKA-Seite steht das in "§ 16 Abs. ": Zitat. Aus Gründen der Personalgewinnung kann der Arbeitgeber gem. Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Beschäftigte bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. Der Ermessenspielraum, ob eine Vortätigkeit förderlich ist, ist damit weiter als der bei der Beurteilung, ob eine Vortätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist. Die Anerkennung förderlicher Zeiten muss entsprechend der tariflichen Regelung bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs dienen. Dies bedeutet, dass die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes ansonsten nicht entsprechend erfolgen könnte. Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten. Der Arbeitgeber entscheidet einzelfallbezogen darüber, ob ein Personalengpass vorliegt. Für vorhandene Beschäftigte, welche "abwanderungswillig" sind, findet diese Regelung keine Anwendung, hierfür kommt allenfalls die Verkürzung der Stufenlaufzeit gem.

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Entgelt / 3.4.2.5 Berücksichtigung förderlicher Zeiten Die Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeit im Rahmen der Stufenzuordnung bei der Einstellung von Beschäftigten setzt nicht voraus, dass der Bewerber bei seiner Einstellung eine Berücksichtigung solcher Zeiten verlangt hat.
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Stufenzuordnung bei Einstellung von Beschäftigten

Hierzu werden die Regelungen zur Anerkennung von förderlichen Zeiten übertariflich erweitert. Weitere Rundschreiben finden Sie in der Rundschreibendatenbank. Mit . Aus Gründen der Personalgewinnung kann der Arbeitgeber gem. Inhaltlich kommen als förderliche Zeiten in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die der Beschäftigte bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt hat, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die Erfüllung der auszuübenden Tätigkeit offenkundig von Nutzen sind. Der Ermessensspielraum, ob eine Vortätigkeit förderlich ist, ist damit weiter als der bei der Beurteilung, ob eine Vortätigkeit als einschlägige Berufserfahrung anzusehen ist. Die Anerkennung förderlicher Zeiten muss entsprechend der tariflichen Regelung bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs dienen. Dies bedeutet, dass die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes ansonsten nicht entsprechend erfolgen könnte. Derartige Schwierigkeiten können arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten. Der Arbeitgeber entscheidet einzelfallbezogen darüber, ob ein Personalengpass vorliegt. Für vorhandene Beschäftigte, welche "abwanderungswillig" sind, findet diese Regelung keine Anwendung, hierfür kommt allenfalls die Verkürzung der Stufenlaufzeit gem.


  • Öffentlicher dienst förderliche zeiten

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    Für die Stufenzuordnung kann der Arbeitgeber förderliche Zeiten berücksichtigen (Absatz 2 Satz 3). Die Regelung ähnelt § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD. Danach kann der Arbeitgeber, wenn er bei. .

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